Statuten des Vereins

 

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen: Austria X-Team Quadclub

2. Er hat seinen Sitz in 3324 Euratsfeld, Lindenweg 10 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

Den Umgang, die Nutzung, Erhaltung, Pflege und Präsentation von sogenannten

Quad und All Terrain Fahrzeugen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:

a) Gemeinsame Ausfahrten, Reparaturen zur Erhaltung der Fahrzeuge.

b) Sowie das Ermöglichen der Erlangung von Fahrkenntnissen bei gemeinsamen Fahrten für die Mitglieder

c) regelmäßige Clubabende zum Erfahrungsaustausch und zur Geselligkeit

d) Mitgliederinformationsblätter und veröffentlichung von Video und Bildmaterial von Vereinsmitgliedern

  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Erträge aus vereinseigenen Veranstaltungen

c) Spenden

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und

Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung

eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen

besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen

werden.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet

der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und

außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten

Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins

wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die

(definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die

Gründer des Vereins.

4.Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

Generalversammlung.

5.Der vom Vorstand festgelegte jährliche Mitgliedsbeitrag in der jeweiligen Höhe ist bis spätestens 31. Jänner des laufenden Jahres zu leisten.

6.Die vom Vorstand festgelegte Beitrittsgebühr in der jeweiligen Höhe, ist am Beginn des 2. Mitgliedsjahres zu entrichten, spätestens am 31. Jänner des 2. Mitgliedsjahres.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt

und durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mitgeteilt werden.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher

Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als sechs Monate mit der

Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig

gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober

Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt

werden.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von

der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

6. Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei einem Austritt oder Ausschluss nicht rückerstattet.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die

Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung

sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den

Ehrenmitgliedern zu.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

3. Mindestens 10 Prozent der Mitglieder können vom Vorstand die Einberufung einer

Generalversammlung verlangen.

4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und

finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 10 Prozent der

Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden

Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss

(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die

Rechnungsprüfer einzubinden.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und

alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden

könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der

Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand

beschloßenen Höhe verpflichtet. Das Vereinsjahr beginnt mit dem Kalenderjahr.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes

2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der

ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent

der Mitglieder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen

sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels

E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E- Mail-Adresse) einzuladen.

Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu

erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der

Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels E-Mail einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer

außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt

sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen

beschlussfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das

Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer

qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren

Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an

Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und

Stellvertreter/in, Schriftführer/in  sowie Kassier/in.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares

Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden

Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch

Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder

Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung

zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer

handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,

unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der

umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede

Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

4. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von einem seiner 2

Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar

lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und

mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.

Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden

Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder

mehrheitlich dazu bestimmen.

8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines

Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner

Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.

Vorstandsmitglieds in Kraft.

10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands

an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.

Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit

laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines

Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

2. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und

Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

3. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den

geprüften Rechnungsabschluss;

4. Verwaltung des Vereinsvermögens;

5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die

Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des

Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des

Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen)

des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.

.3. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die

in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener

Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese

jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

4. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

5. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

6. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

7. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des

Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren

gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit

Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der

Prüfung ist.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der

Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung

und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern

die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die

Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der

Prüfung zu berichten.

3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch

die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen

des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das

Vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird

derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich

namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der

andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts

namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die

namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches

Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet

unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem

Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit

Gegenstand der Streitigkeit ist.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei

Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach

bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die

Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und

Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende

Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, auf die Mitglieder aufgeteilt

oder soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder

ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

3. Die Auflösung des Vereines ist der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft

Wels Land) binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung mitzuteilen.